2. 2.1. Mit am 14. Dezember 2022 dem Gericht überreichten Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Dezember 2022 sowie einer am 20. Dezember 2022 zusätzlich abgegebenen Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden sinngemäss definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 120.00. 2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahm der Beklagte Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2.3. Am 10. Februar 2023 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 2.4. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden: