Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.59 (SR.2023.1) Art. 46 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin, [...] Beklagter B._____, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 11.10.2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 11. Oktober 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung im Betrag von Fr. 120.00 und Fr. 33.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde mit Datum bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " geschuldete UH-Beiträge Juni – September 2022 Fr. 4000 bezahlte UH-Beiträge Fr. 3880 Total Schulden: 120" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit am 14. Dezember 2022 dem Gericht überreichten Rechtsöffnungsbe- gehren vom 13. Dezember 2022 sowie einer am 20. Dezember 2022 zu- sätzlich abgegebenen Eingabe vom 16. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden sinngemäss definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 120.00. 2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 nahm der Beklagte Stellung zum Rechts- öffnungsbegehren und beantragte sinngemäss dessen Abweisung. 2.3. Am 10. Februar 2023 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 2.4. Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 erkannte das Bezirksgerichtspräsi- dium Rheinfelden: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2022) für den Betrag von Fr. 120.- definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Anträge des Gesuchsgegners gemäss Eingabe vom 27. Januar 2023 sind abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 80.- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 80.- verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 80.- direkt zu ersetzen hat. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. März 2023 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 23. März 2023 fristgerecht Be- schwerde und beantragte: " 1. Aufhebung des Vorentscheids einer Rechtsöffnung infolge vollständigem Nachweises der Bezahlung/Tilgung bis 31.12.2022 des gesamten nach- ehelichen Unterhaltes 2022 v. Fr. 12'000.00. 2. Das Obergericht hebt die Rechtskraft auf gemäss Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO bis zum materiellen End-Entscheid des Obergerichtes Kanton Aar- gau." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 beantragte die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2023 (Postaufgabe) äusserte sich der Beklagte erneut zur Sache und wies sinngemäss darauf hin, dass er mit Beschwerde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe und darüber noch nicht entschieden worden sei. 3.4. Am 20. April 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ab. 3.5. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine wei- tere Stellungnahme ein und stellte die sinngemässen Rechtsbegehren, dass das Betreibungsverfahren Nr. aaa wegen zwischenzeitlicher erfolgter Pfändung infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und festzustellen sei, dass er sämtliche Unterhaltsbeiträge bis Ende 2022 bezahlt habe. Zu- dem sei in der von der Klägerin gegen ihn neu eingeleiteten Betreibung Nr. bbb die Rechtsöffnung infolge Verrechnungseinrede zu verweigern so- wie der entsprechende "Pfändungseintrag" zu löschen. Überdies seien die Betreibungskosten hälftig auf die Parteien aufzuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen. 3.6. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 beantragte die Klägerin, dass auf die vom Beklagten mit Eingabe vom 2. Mai 2023 neu gestellten Anträge unter Kostenfolgen nicht einzutreten sei. -4- 3.7. Der Beklagte reichte am 9. Mai 2023 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein. 3.8. Am 11. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter der Klägerin eine Frist von 10 Tagen, um zum Vorbringen des Beklagten, wonach dieser infolge Pfän- dungsvollzug die mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. betrie- bene Forderung (inkl. Betreibungskosten) bezahlt habe, Stellung zu neh- men. 3.9. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2023 teilte die Klägerin mit, dass eine Be- zahlung der mit Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q. betriebenen Forderung bestritten werde. 3.10. Mit Eingaben vom 19. und 25. Mai 2023 (je Postaufgabe) reichte der Be- klagte weitere Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offen- sichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 4A_149/2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, weil die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht, d.h. die Beschwerde- führerin hat darzulegen, inwieweit sie beschwert ist und auf welchen Be- schwerdegrund nach Art. 320 ZPO sie sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AF- HELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht ge- halten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhalts- punkten in der Begründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche -5- Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (BGE 5A_438/2012 E. 2.4). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 27. Februar 2023, welcher das klägerische Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. betrifft. Soweit der Be- klagte im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus Begehren stellt, wie beispielsweise die Verweigerung der Rechtsöffnung in einem an- derweitigen Betreibungsverfahren oder die richterliche Feststellung der Be- zahlung sämtlicher Unterhaltsbeiträge bis Ende 2022, ist darauf von vor- herein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens waren. 3. 3.1. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. gut und erwog dazu im Wesent- lichen, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 31. August 2011, der am 4. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle, ab (angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Der Zahlungsbefehl nenne lediglich die geschuldeten Unterhaltsbeträge von Juni bis September 2022 in der Höhe von Fr. 4'000.00 bzw. einen Restbetrag von Fr. 120.00, weil der Grossteil der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 3'880.00 vom Beklagten bezahlt worden sei. Eine konkrete Angabe des Entscheids als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund, für welche Rechtsöffnung verlangt werde, sei dem Zahlungsbefehl nicht zu entnehmen. Die Nennung des Rechtsöffnungsti- tels sei im Zahlungsbefehl hingegen nicht erforderlich. Dem Rechtsöff- nungsbegehren sei eindeutig zu entnehmen, für welche Periode die Nach- zahlung der offenen Unterhaltsbeiträge geschuldet sei. Die im Rechtsöff- nungstitel festgesetzte Summe zum Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls sei fällig und genau beziffert. Folglich seien die im Zahlungs- befehl genannte Forderung und der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde lie- gende Lebenssachverhalt als identisch zu qualifizieren. Der Beklagte aner- kenne mit seiner Stellungnahme, dass regelmässig Fr. 720.00 pro Monat von Juni 2022 bis September 2022 – nach angeblicher Absprache mit der Klägerin – überwiesen worden seien. Aus den eingereichten Beilagen des Beklagten sei lediglich eine Bestätigung einer (zusätzlichen) Barzahlung -6- von Fr. 1'000.00 vom 4. Juli 2022 und eine Belastungsanzeige der C. AG vom 14. November 2022 in der Höhe von Fr. 1'140.00 ersichtlich. Der Be- klagte reiche weder die geltend gemachte Vereinbarung noch Belege für die von ihm geltend gemachten restlichen Unterhaltsbeiträge von Juli 2022 bis September 2022 ein (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Den Akten seien keine konkreten Belege als urkundlicher Nachweis für die Tilgung durch Zahlung zu entnehmen. Der Beklagte begründe in seiner Stellung- nahme nicht und lege insbesondere auch keine Urkunden bei, welche be- legen würden, dass die Schuld seit Juni 2022 vollständig getilgt oder ge- stundet worden sei. Es seien lediglich Fr. 720.00 für die Monate Juni 2022 bis September 2022 bezahlt und eine Barauszahlung von Fr. 1'000.00 am 4. Juli getätigt worden (angefochtener Entscheid E. 3.3.1). Der Beklagte reiche eine Auflistung der offenen Unterhaltsbeiträge ein, in dem ein offener Betrag von Fr. 120.00 resultiere, was im Widerspruch zu seinem Antrag stehe. Damit sei nicht glaubhaft und ausreichend dargelegt, dass der Be- klagte die offenen Unterhaltsbeiträge getilgt habe (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.2). 3.2. Mit der Beschwerde bringt der Beklagte vor, gemäss an ihn gerichtetes Schreiben der Rechtsanwältin der Klägerin vom 31. Januar 2023 sei er [der Beklagte] ihrer Aufforderung nachgekommen, indem er den gesamten nachehelichen Unterhalt bis 31. Dezember 2022 mit Fr. 12'000.00 bezahlt und somit getilgt habe. Bis 31. Dezember 2022 habe er nachweislich alles bezahlt ausser den Betreibungskosten. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 habe die Klägerin diese Tatsache anerkannt, indem sie lediglich eine Rechtsöffnung für die verbliebenen Betreibungskosten von Fr. 120.00 ver- langt habe. Eine konkrete Angabe des Entscheids als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund, für welchen die Rechtsöffnung verlangt werde, sei dem Zahlungsbefehl jedenfalls nicht zu entnehmen. Bei Urteilen für perio- dische Leistungen müsse im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde. Bei fehlender Bezeichnung der genauen Periode im Zahlungsbefehl seien die im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren genannten Forderungen nicht identisch, was zur Abweisung des Begehrens führen müsse. Es sei auch nicht zulässig, für die Betreibungskosten Rechtsöff- nung zu erteilen. Der Nachweis der Tilgung eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 12'000.00 im Jahre 2022 sei gemäss Aktenlage gelungen, weshalb die Rechtsöffnung aufzuheben sei (Beschwerde S. 2 f.). Mit Eingaben vom 2., 19. und 25. Mai 2023 macht der Beklagte darüber hinaus im Wesentlichen geltend, er habe in der Zwischenzeit den mit Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. von ihm geforderten Betrag von Fr. 380.70 (inkl. Betreibungskosten) vollumfänglich bezahlt, weshalb das entsprechende Rechtsöffnungsverfahren obsolet werde. Konkret habe er -7- am 21. April 2023 dem Betreibungsamt Q. definitiv und ohne jeden Vorbe- halt oder Einschränkung darauf, Fr. 380.70 bezahlt (Stellungnahme vom 25. Mai 2023 S. 1). 4. 4.1. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ent- spricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Inte- resse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Die Prozessvoraussetzun- gen sind vom Novenverbot für neue Tatsachen und Beweismittel im Be- schwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht erfasst, da diese – von gewis- sen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes we- gen zu prüfen sind (BGE 5A_448/2020 E. 2.4.4). Fällt das Rechtsschutzin- teresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfah- ren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (BGE 4A_249/2018 E. 2.2). Zahlt der Schuldner die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Kosten), verliert er sein Interesse, gegen den die Rechtsöffnung aussprechenden Entscheid Beschwerde zu erheben (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 88a zu Art. 84 m.H. auf BGE 5A_631/2019 E. 1.4.3; BGE 5D_65/2022 E. 3.2). 4.2. Unbestrittenermassen hat der Beklagte am 21. April 2023 die mit Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. betriebene Forderung (inkl. Betrei- bungskosten) in der Höhe von Fr. 380.70 (Fr. 120.00 [Forderung] + Fr. 80.00 [vorinstanzliche Entscheidgebühr] + Fr. 180.70 [Amtskosten]) am Schalter des Betreibungsamts bezahlt (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 19. April 2023; Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 19. Mai 2023). Die Klägerin bringt aber mit Verweis auf eine E-Mail des Betreibungsamtes Q. vom 15. Mai 2023 vor, der Beklagte habe diese Zahlung nur mit der klaren Instruktion an das Betreibungsamt geleistet, dass aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens keine Zahlung an die Klägerin erfolgen dürfe (Stellungnahme Klägerin vom 16. Mai 2023). In der erwähnten E-Mail des Betreibungsamtes wird ausgeführt, der Beklagte habe die Zahlung der betriebenen Forderung lediglich "provisorisch" geleis- tet, bis das Obergericht entschieden habe. Der Beklagte habe dem Betrei- bungsamt unmissverständlich mitgeteilt, dass das Geld auf keinen Fall an die Gläubigerin oder deren Rechtsvertreterin zu überweisen sei, da er den Betrag schon vorher direkt bezahlt habe (Beilage zur Stellungnahme der Klägerin vom 16. Mai 2023). Der Beklagte macht dahingegen geltend, er -8- habe die Zahlung beim Betreibungsamt definitiv und ohne jeden Vorbehalt oder einer Einschränkung darauf, geleistet (Stellungnahme des Beklagten vom 24. Mai 2023). 4.3. Ob der der Beklagte die Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung (inkl. Betreibungskosten) beim Betreibungsamt vorbehaltlos geleistet hat oder nicht und ob eine "provisorische" Zahlung einer in Betreibung gesetz- ten Forderung beim Betreibungsamt möglich ist, muss im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht beurteilt werden, zumal gemäss nachfolgenden Erwägungen die Beschwerde des Beklagten ohnehin abzuweisen ist. 5. 5.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Macht der Schuldner im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung Zahlung geltend, muss er diese Zahlung somit durch Urkunde beweisen. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits festste- hen, dass die Zahlung zu Gunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet wurde (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233 f.). Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Rechts- öffnungsrichters, den Umfang der Tilgung zu bestimmen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9a zu Art. 81 SchKG). Es entspricht dem Willen des Ge- setzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfah- ren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschlep- pung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungs- titel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden (BGE 104 Ia 14 E. 2). 5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Beklagte nicht genügend nachwies, dass er die für die Monate Juni 2022 bis September 2022 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von unbestritte- nermassen insgesamt Fr. 4'000.00 vollständig geleistet hat. Aus den diver- sen Beilagen zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2023 geht – wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – zwar hervor, dass der Beklagte am 4. Juli 2022 eine Barzahlung über Fr. 1'000.00 (Beilage 1) zur Begleichung der Unterhaltsschuld für den Monat Juli 2022 geleistet hat. Die -9- übrigen eingereichten Zahlungsbelege des Beklagten betreffen jedoch nicht Unterhaltszahlungen für die in Betreibung gesetzte Forderung für den Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022. Vielmehr hat der Beklagte jeweils gemäss eigenen Erklärungen (vgl. Art. 86 Abs. 1 OR) damit Unter- haltsschulden für die Monate Mai 2022 (Beilage 2; Barzahlung vom 7. Juni 2022) bzw. November und Dezember 2022 (Beilage 3; Überweisung vom 14. November 2022) getilgt. Die vom Beklagten mit Beschwerde neu ein- gebrachten Belege sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren (vgl. E. 1.1 hiervor) nicht zu berücksichtigen. Entsprechend vermag der Beklagte für die im Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 geschul- deten Unterhaltsbeiträge einzig eine Zahlung von Fr. 1'000.00 nachzuwei- sen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 27. Januar 2023). Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Dezember 2022 anerkennt die Klägerin für den genannten Zeitraum indessen Zahlungen des Beklagten im Ge- samtbetrag von Fr. 3'880.00, inkl. der hiervor erwähnten und vom Beklag- ten nachgewiesenen Barzahlung in der Höhe von Fr. 1'000.00 vom 4. Juli 2022. Da aus den weiteren eingereichten Belegen des Beklagten nicht her- vorgeht, dass er die in Betreibung gesetzte Differenz zwischen den für den Zeitraum von Juni 2022 bis September 2022 geschuldeten Unterhaltsbei- trägen von Fr. 4'000.00 und den von der Klägerin für diesen Zeitraum an- erkannten Zahlungen von Fr. 3'880.00 getilgt hat, hat die Vorinstanz zu Recht definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 120.00 erteilt. 5.2.2. Zum Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe die vollständige Zahlung der Unterhaltsbeiträge anerkannt, indem sie lediglich eine Rechtsöffnung für die Betreibungskosten von Fr. 120.00 verlangt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei den Fr. 120.00 nicht um die Betreibungskosten, sondern um die Forderung des ausstehenden nachehelichen Unterhalts gemäss Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2022 handelt und die entsprechenden Be- treibungskosten sich demgegenüber auf Fr. 68.30 belaufen (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsgesuch). Insofern geht auch das Argument des Beklagten, dass für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zulässig sei, fehl, zu- mal die Vorinstanz für die Betreibungskosten ausdrücklich nicht Rechtsöff- nung erteilt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1). 5.2.3. Was der Beklagte mit den Ausführungen, eine konkrete Angabe der Forde- rungsurkunde gehe aus dem Zahlungsbefehl nicht hervor und bei periodi- schen Leistungen müsse die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet werde und bei fehlender Übereinstimmung der ge- nauen Periode seien die Forderungen nicht identisch, was zur Abweisung des Begehrens führe, zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersicht- lich. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (angefochtener Entscheid E. 2.3.3), ist es nicht erforderlich, dass im Zahlungsbefehl die konkrete For- - 10 - derungsurkunde bzw. der Rechtsöffnungstitel benannt wird, sondern es ge- nügt, dass die Forderung eindeutig identifiziert werden kann (STÜCHELI, a.a.O., S. 189; BGE 5A_1023/2018 E. 6.2.4.1). Bei Unterhaltsforderungen – als periodische Leistungen – ist indessen die Periode, für welche die Be- treibung eingeleitet wird, anzugeben (BGE 141 III 173 E. 2.2.2; BGE 5A_606/2016 E. 2.1). Vorliegend beinhalten sowohl der Zahlungsbe- fehl vom 11. Oktober 2022 als auch das Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Dezember 2022 eindeutig Unterhaltsforderungen für die Periode Juni 2022 bis September 2022. Die Vorinstanz hat daher korrekt festgestellt, dass die im Zahlungsbefehl genannte Forderung und der dem Rechtsöff- nungstitel zu Grunde liegende Lebenssachverhalt als identisch zu qualifi- zieren sind. 5.2.4. Soweit der Beklagte mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals gestützt auf eine Steuerrechnung aus dem Jahr 2001 die Tilgung der betriebenen Forderung mittels Verrechnung gel- tend macht, bringt er dies nicht innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vor und ist damit von vorneherein nicht zu hören (vgl. E. 1.2 hiervor). Ohnehin ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu be- rücksichtigen ist, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Ge- genforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Ge- genpartei belegt ist (BGE 5D_211/2018 E. 3.1). Eine solche Schuldaner- kennung oder einen vollstreckbaren Entscheid, wonach die Klägerin dem Beklagten für von ihm bezahlte Steuern etwas schulden soll, liegen nicht vor. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beklagten nicht gelungen ist, die Tilgung der in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung der Kläge- rin genügend nachzuweisen, und die Beschwerde somit abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). 6. Infolge Abweisung sowie Nichteintreten auf die Beschwerde, sind die Pro- zesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), woran auch eine allfällige vorbehaltlose Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung und eine damit einhergehende (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nichts zu ändern vermag. So kann bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar die Kostenverlegung nach Ermessen vorgenommen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in erster Linie aber auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht ohne weiteres feststellen, ist zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat - 11 - oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstands- losigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 125 V 373 E. 2a; BGE 4A_284/2014 E. 2.6). Nachdem die vorliegende Beschwerde abzu- weisen ist und bei einer vorbehaltlosen Bezahlung der in Betreibung ge- setzten Forderung ohnehin der Beklagte die Gegenstandslosigkeit veran- lasst hätte, sind dem Beklagten die Prozesskosten zwangsläufig aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausge- hend von einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 568.20 (Fr. 1'136.40 [Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 120.00; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]) ist die vom Be- klagten ausgangsgemäss zu bezahlende Parteientschädigung unter Be- rücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der zu 10 % für die zusätzlichen Eingaben vom 9. und 16. Mai 2023 kompensiert wird (§ 6 Abs. 3 AnwT), und eines Rechtsmittel- abzugs von 25 % (§ 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschlage von Fr. 35.00 und der Mehrwertsteuer andererseits auf Fr. 450.75 (= [Fr. 568.20 * 0.9 * 0.75 + Fr. 35.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 450.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädi- gung zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 120.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestell- ten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab- schliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 28. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer