3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. 4.1. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten. 4.2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist, und MLaw Larissa Willi, Rechtsanwältin, Baden, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4.3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'273.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.