Ab Eintritt in den Kindergarten von C. im August 2023 wird der Gesuchsgegner berechtigt, C. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 14 Tage Ferien mit ihr zu verbringen. Der Gesuchsgegner holt C. jeweils am Freitagmittag vom Kindergarten ab und bringt sie am Sonntagabend um 18:00 Uhr zur Gesuchstellerin zurück. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht nach Absprache unter den Parteien bleibt vorbehalten. - 24 - 2. Im Übrigen wird Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.