1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. November 2022 aufgehoben und wie folgt geändert (Änderungen kursiv): 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, C. jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 14 Tage Ferien mit ihr zu verbringen. Der Gesuchsgegner holt C. jeweils am Freitagabend von der Kita ab und bringt sie am Montagmorgen wieder in die Kita.