b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'273.00 (= [Fr. 3'350.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Der Beklagte ist zu verpflichten diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin zu bezahlen (BGE 5A_754/2013 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77). - 23 -