7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte obsiegt zwar teilweise in Bezug auf das Besuchsrecht, jedoch ist das Obsiegen so geringfügig, dass es sich nicht rechtfertigt, der Klägerin Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD) und wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Parteientschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT)