Grundsätzlich ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie ausführt, ein Aufeinandertreffen der Parteien könne dadurch verhindert werden, dass der Beklagte seine Tochter jeweils aus der Kita abholt und sie wieder in die Kita zurückbringt. Für die Ausübung des Ferienrechts muss grundsätzlich keine andere Regelung getroffen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte seine Tochter aus der Kita abholt und sie am Ende der Ferienzeit wieder in die Kita zurückbringen wird. Insofern kann auch bei der Ausübung des Ferienrechts ein direktes Aufeinandertreffen der Parteien und ein damit einhergehender Konflikt grundsätzlich verhindert werden.