Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht zu erkennen. Somit könne die kindsgerechte Umsetzung des persönlichen Verkehrs gewährleistet werden, ohne dass dazu die Errichtung einer Beistandschaft notwendig sei. Weil vorliegend lediglich die Übergaben und nicht der persönliche Verkehr an sich problematisch seien, sei auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht angezeigt.