2 ZGB zu errichten, ohne den konkreten Konfliktfall abzuwarten, wobei die Konkretisierung des Aufgabenkatalogs dem angerufenen Gericht überlassen werde. 6.1.3. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort S. 19), es treffe zu, dass beide Parteien anlässlich der Verhandlung eine Errichtung einer Beistandschaft gefordert hätten. Sie erkläre sich mit dem Antrag des Beklagten auf Errichtung einer Beistandschaft explizit als einverstanden. Leider habe die Vergangenheit gezeigt, dass trotz aller Bemühungen der Klägerin ein konfliktloser Kontakt aktuell leider nicht möglich sei. Daher würde auch die Klägerin die Errichtung einer Beistandschaft begrüssen.