Hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung ab Freitagmittag ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem vom Beklagten eingereichten Stundenplan (Berufungsbeilage 2) der Kindergarten freitags jeweils um 12:00 Uhr endet und C. nachmittags durch die Kita betreut werden würde. Gründe dafür, weshalb der Kläger bis freitagabends warten sollte, um seine Tochter abzuholen, sind keine ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, dass der Kläger seine Tochter an seinen Betreuungswochenenden jeweils bereits am Freitagmittag aus dem Kindergarten abholen kann.