4.5. Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung. Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Auch bei der alternierenden Obhut sind, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 E. 4.1). Weil die Klägerin bisher am Wochenende nicht arbeitet oder Kurse besucht, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung grundsätzlich angemessen.