Entgegen den Ausführungen des Beklagten ende die Betreuung in der Kita grundsätzlich um 14:00 Uhr. Anschliessend werde die Tochter von der Klägerin betreut. Wie bereits ausgeführt, sei das Kindeswohl auch bei der Festlegung des Besuchsrechts zu berücksichtigen. Es liege keinesfalls im Kindeswohl, dass die Tochter keine Wochenenden und damit keine kindergartenfreien Tage mit der Mutter verbringen könne. Hinzukomme, dass durch die langen Fahrwege eine Unruhe in den Alltag der Tochter gebracht werde. Die Tochter würde jeden Montagmorgen vor dem Kindergartenbeginn um 08:00 – 08:20 Uhr von S. nach Q. gebracht werden müssen.