Mit Eintritt in den Kindergarten im August 2023 habe sie aber mit Blick auf den online einsehbaren Stundenplan im 1. Kindergarten am Freitagnachmittag frei, womit sich anbieten würde, dass dem Beklagten erlaubt werde, seine Tochter bereits am Freitagnachmittag abzuholen und so mehr Zeit mit ihr verbringen zu können. Um C. möglichst viel Zeit mit ihrem Vater zu ermöglichen, solle das Besuchsrecht sodann jedes Wochenende ausgeübt werden, anstatt nur jedes zweite Wochenende. Dies könne vom Beklagten ungeachtet seines Pensums bewerkstelligt werden. Eine Ausweitung des Besuchsrechts sei offensichtlich auch im Sinne des Kindeswohls.