Obschon der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass C. ab August 2023 den Kindergarten besuche, habe sie jedoch in Missachtung der geltenden Verfahrensmaximen willkürlich die Feststellung und die Regelung des Sachverhaltes unterlassen. Aktuell verbringe C. ihre Fremdbetreuungstage jeweils von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr in der Kita. Mit Eintritt in den Kindergarten im August 2023 habe sie aber mit Blick auf den online einsehbaren Stundenplan im 1. Kindergarten am Freitagnachmittag frei, womit sich anbieten würde, dass dem Beklagten erlaubt werde, seine Tochter bereits am Freitagnachmittag abzuholen und so mehr Zeit mit ihr verbringen zu können.