4.3. Der Beklagte beantragt eventualiter ein wöchentliches Besuchsrecht. Er sei zu berechtigen, C. jedes Wochenende von Freitagabend (ab Kindergarteneintritt: ab Freitagmittag) bis Montagmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich 14 Tage Ferien mit ihr zu verbringen (Berufung Antrag 2.1). Er führt dazu aus (Berufung Rz. 12 ff.), die Vorinstanz habe ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht für den Beklagten angeordnet. Obschon der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass C. ab August 2023 den Kindergarten besuche, habe sie jedoch in Missachtung der geltenden Verfahrensmaximen willkürlich die Feststellung und die Regelung des Sachverhaltes unterlassen.