3.7. Auf die für den Fall eines vom vorinstanzlichen abweichenden Obhutsentscheids gestellten Berufungsanträge Ziffer 1.1 (betreffend Besuchsrecht der Klägerin) und 1.2 (Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Kindesunterhalt) ist somit nicht weiter einzugehen bzw. diese sind abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf - 16 -