Bei einem notfallmässigen Spitaleintritt, wie dies im März 2023 der Fall war, ist es durchaus nachvollziehbar, auf den anderen Elternteil zurückzugreifen, um die Betreuung des gemeinsamen Kindes sicherzustellen. Ebenso ist aufgrund des Kindergarteneintritts von C. im August 2023 keine Neukonzeption der Betreuung notwendig. Der Kindergarteneintritt erweitert die bestehenden festen Strukturen von C. und diese sind nicht gänzlich neu zu organisieren. Das Kriterium der Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse spricht somit für eine Obhutszuteilung an die Klägerin.