Der Beklagte sei ein liebevoller Vater und sie wolle den Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht verhindern, selbst wenn sie selbst den Kontakt zum Beklagten vermeiden wolle (act. 86). Auch die Vorinstanz stellte fest, dass die Erziehungsfähigkeit beim Beklagten vorhanden sei. 3.5.2. Neben der Erziehungsfähigkeit – die unbestritten bei beiden Parteien gegen ist – ist zu prüfen, welcher Elternteil die Möglichkeit hat und bereit ist, - 15 -