Sofern der Beklagte sodann ausführt, er habe betont, dass ihm das Wohlbefinden seiner Tochter am wichtigsten sei, so ist zu erwähnen, dass ihm das weder die Klägerin noch die Vorinstanz in Abrede stellen. Die Klägerin führte anlässlich der Parteibefragung während der Verhandlung vom 24. November 2022 selbst aus, dass sie nicht bestreite, dass der Beklagte seine Tochter sehr gerne habe (act. 83) und die Tochter eine gute Beziehung zu ihrem Vater habe. Der Beklagte sei ein liebevoller Vater und sie wolle den Kontakt zwischen Vater und Tochter nicht verhindern, selbst wenn sie selbst den Kontakt zum Beklagten vermeiden wolle (act. 86).