Der Beklagte bestreitet vor Obergericht jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin bis anhin schon Hauptbetreuungs- und Bezugsperson für die Tochter gewesen sei und sie auch weiterhin die geeigneten Strukturen bieten könne, um ihr ein stabiles Umfeld zu gewährleisten. Soweit der Beklagte vorbringt, die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin seit der Trennung die engste Bezugsperson von C. sei und dass der Beklagte nicht in der Lage wäre, die (hälftige) Kinderbetreuung zu übernehmen, sei voreilig und die Vorinstanz habe damit Recht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, so ist festzuhalten, dass sich der Be-