3.5. 3.5.1. Vor Obergericht wird die Feststellung der Vorinstanz, beide Parteien seien grundsätzlich erziehungsfähig (angefochtener Entscheid E. 5.2), nicht bestritten. Der Beklagte bestreitet vor Obergericht jedoch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Klägerin bis anhin schon Hauptbetreuungs- und Bezugsperson für die Tochter gewesen sei und sie auch weiterhin die geeigneten Strukturen bieten könne, um ihr ein stabiles Umfeld zu gewährleisten.