habe. Dieser liege rund 20 Autofahrminuten von seiner Wohnung entfernt. Die Öffnungszeiten von Restaurants seien über Mittag und abends. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Tochter weder selber vom Kindergarten abholen, noch mit ihr zu Mittag essen, noch den Nachmittag mit ihr verbringen oder sie zu Bett bringen könne. Die Hauptbetreuungs- und Erziehungsaufgaben würden somit von Verwandten und keinesfalls vom Beklagten selbst übernommen werden. Wie der Beklagte die Betreuung seiner Tochter bis spät am Abend sicherstellen wolle, sei ebenfalls unklar.