3.4. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), im Eheschutzverfahren, in welchem nur eine summarische Sachverhaltsabklärung stattfinde, verfüge ein Richter über grosses Ermessen und die Kinderbelange seien relativ rasch zu regeln. Der Beklagte führe selber aus, dass er die Kinderbetreuung, sollte ihm die Obhut zugeteilt werden, hauptsächlich nicht persönlich würde erbringen können, sondern auf die Betreuung durch seine Verwandten angewiesen sei. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte sich unterdessen mit einem eigenen Gastrobetrieb in R. selbständig gemacht - 14 -