Die Vorinstanz habe eine entsprechende, tiefergehende Abklärung des Sachverhalts rechtswidrig unterlassen. Mit Blick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt der Tochter im August 2023 sei sowieso eine Neukonzeption der Betreuung ab diesem Zeitpunkt erforderlich, womit die gemäss vorinstanzlicher Würdigung derzeit bestehenden "festen Strukturen" zumindest teilweise wieder aufzubrechen sein würden. Entsprechend sei nach sachgerechter, sauberer Abklärung des Sachverhalts der Antrag auf Umteilung der Obhut an den Beklagten gutzuheissen.