ner Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit drohenden Unterhaltsforderungen angetreten habe, würde sich der Beklagte bei absehbarer Zuteilung der Obhut entsprechend bemühen, die gleichwertige Fremdbetreuung von C. in der Familie oder bei einem externen Dienstleister sicherzustellen, um dann mindestens die Abende und Morgen mit ihr verbringen zu können. Die Vorinstanz habe eine entsprechende, tiefergehende Abklärung des Sachverhalts rechtswidrig unterlassen.