Es sei stossend, wenn sich die Vorinstanz hinsichtlich Betreuung durch den Beklagten darauf beschränkt habe, sich von diesem ein konkretes Betreuungsmodell mit persönlicher Betreuung präsentieren zu lassen, ungeachtet der Tatsache, dass dieser nach seiner mehrmonatigen Inhaftierung erst wieder so richtig Fuss zu fassen versucht habe. Es sei stossend, aus einer Überforderung im Moment der Befragung zu schliessen, dass sich [der Beklagte] bei einer Zuteilung der Obhut [an ihn] nicht organisieren können würde, obschon er in der Vergangenheit mehrfach sogar kurzfristig dazu in der Lage gewesen sei. Angesichts seines Vollzeitpensums, welches er mit Blick auf die maximale Ausschöpfung sei-