gemacht, dass der Beklagte ein liebevoller Vater sei. Wie das Bundesgericht unlängst festgehalten habe, seien Eigen- und Fremdbetreuung gleichwertig, wobei davon auszugehen sei, dass die Eltern am besten wüssten, welche Lösung für ihr Kind die beste sei. Schon im erstinstanzlichen Verfahren sei dargelegt worden, dass der Beklagte in seinem unmittelbaren Umfeld auf über zwei Dutzend Verwandte zurückgreifen könne, davon zwei Brüder und zwei Nichten, welche sich mehr oder weniger regelmässig nicht nur an der Betreuung von C. beteiligen könnten, sondern ihr auch ein Aufwachsen im grossfamiliären Umkreis ermöglichten.