3.3. Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor (Berufung Rz. 5 ff.), die Vorinstanz sei nach einer summarischen Prüfung der Beweismittel zum Schluss gekommen, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, sie sei seit der Trennung die engste Bezugsperson der Tochter und dass der Beklagte nicht in der Lage sei, die (hälftige) Kinderbetreuung der Tochter zu übernehmen. Mit dieser voreiligen Feststellung habe die Vorinstanz Recht verletzt und dadurch den Sachverhalt unrichtig festgestellt.