Netz in der Nähe seines jetzigen Wohnortes, welches ihn vermutungsweise in der Kinderbetreuung unterstützen würde. Indessen bleibe – auch im Hinblick auf das Arbeitspensum des Beklagten – unklar, wie er die Betreuung konkret sicherstellen und regeln würde, während die Tochter am Wohnort der Klägerin bereits in feste Strukturen (Kita, Spielgruppe, ab August 2023 Kindergarten) eingebunden sei, was für C. eine gewisse Stabilität darstelle. Die Tochter C. sei daher für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.