Die Tochter werde an drei Tagen bzw. während der Abwesenheiten der Klägerin in der Kita betreut. Der Beklagte sei demgegenüber seit 15. August 2022 in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Engste Bezugsperson für die Tochter sei vor diesem Hintergrund die Klägerin. Im Übrigen erscheine es auch nicht glaubhaft, dass der Beklagte in der Lage wäre, neben einem 100%-Arbeitspensum eine hälftige Kinderbetreuung zu übernehmen. Die Vorinstanz erwog abschliessend (angefochtener Entscheid E. 5.3) die Klägerin sei erziehungsfähig und die engste Bezugsperson der Tochter. Auch der Beklagte sei erziehungsfähig und bereit, die alleinige Obhut zu übernehmen. Der Beklagte verfüge über ein familiäres