Dies erweise sich insofern als schlüssig, als der Beklagte im Gesuch um Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 13. April 2022 noch habe ausführen lassen, die Parteien hätten ein klassisches Rollenmodell gelebt. Die Parteien lebten seit dem 30. September 2021 getrennt, wobei die Tochter seitdem von der Klägerin betreut werde. Der Beklagte habe sich vom tt.mm. 2021 bis tt.mm. 2022 in Untersuchungshaft befunden. In dieser Zeit habe der Beklagte kaum Kontakt zur Tochter gehabt. Damit stehe fest, dass nach der Trennung die Hauptbetreuung durch die Klägerin übernommen worden sei. Die Tochter werde an drei Tagen bzw. während der Abwesenheiten der Klägerin in der Kita betreut.