Dies werde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Aussage, dass der Beklagte die Tochter während der Zusammenlebens mehrheitlich betreut habe, werde dadurch relativiert, dass der Beklagte anlässlich der Parteibefragung ausführe, er habe zu Beginn noch keine Betreuungsaufgaben übernommen; er habe aber später für sie gekocht, habe ihr Geschichten erzählt und sie ab und zu gehütet, wenn die Klägerin weg gewesen sei. Dies erweise sich insofern als schlüssig, als der Beklagte im Gesuch um Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 13. April 2022 noch habe ausführen lassen, die Parteien hätten ein klassisches Rollenmodell gelebt.