Insgesamt sei glaubhaft dargelegt worden, dass die bisherige Aufteilung und Organisation der Betreuungsanteile überwiegend von der Klägerin wahrgenommen worden sei. Nach der Geburt habe die Klägerin die Tochter zu Hause betreut, während der Beklagte bis zu seinem Haftantritt einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei. - 12 -