nach diesem Vorfall sei der Kontakt zwischen den Parteien nahezu vollständig abgebrochen. Aufgrund der anhaltenden Feindseligkeiten zwischen den Parteien sei deshalb zu befürchten, dass C. in einem Szenario der alternierenden Obhut dem Konflikt in einer solchen Weise ausgesetzt würde, dass ihre Interessen nicht hinreichend gewahrt würden. Insgesamt sei glaubhaft dargelegt worden, dass die bisherige Aufteilung und Organisation der Betreuungsanteile überwiegend von der Klägerin wahrgenommen worden sei.