Die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien sei eingeschränkt. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten strafrechtlich relevante Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt und Drohung mit der Kindesentführung erhoben, weshalb der Beklagte sich in Untersuchungshaft habe begeben müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt seien die Parteien zwar zunächst grundsätzlich fähig und gewillt gewesen, einen einvernehmlichen Konsens zu finden.