3.2. Die Vorinstanz stellte die gemeinsame Tochter unter die Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Sie prüfte vorab die Erziehungsfähigkeit der Parteien und erwog (angefochtener Entscheid E. 5.2.1), es sei davon auszugehen, dass C. eine Tagesstruktur habe und die Klägerin zuverlässig diesbezüglich ihre elterlichen Pflichten wahrnehme. Gemäss Bestätigung [...] vom 26. September 2022 werde die Klägerin als sehr kooperativ, verbindlich und pünktlich wahrgenommen. Für die vorgeworfenen Drohungen gegenüber der Nichte des Beklagten durch die Klägerin gebe es keine weiteren Indizien, ausser die Aussage der Nichte, die im eingereichten Arztbericht widergegeben worden sei.