298 Abs. 2 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin der mit dieser Frage befasste Richter prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweis). Da im Berufungsverfahren von keiner der Parteien eine alternierende Obhut beantragt wird, muss vorliegend nicht geprüft werden, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist.