2. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung die Durchführung einer Verhandlung. Das Obergericht kann grundsätzlich ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, erscheint eine Verhandlung nicht notwendig. Der entsprechende Verfahrensantrag des Beklagten ist damit abzuweisen. - 10 -