2. Die Berufung des Beklagten sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. -8- 3. 3.1. Der Beklagte sei aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. 3.2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.