6. Bei der Festlegung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkünften ausgegangen: -6- Gesuchstellerin - bis 31. Juli 2023 CHF 0.00 - ab 1. August 2023 CHF 1'505.00 Gesuchgegner - ab 16. August 2022 CHF 3'010.00 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist." 2. 2.1. Der Beklagte erhob fristgerecht am 20. März 2023 Berufung gegen den ihm am 10. März 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und beantragte: