10.3 Überdies sei gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB dem Gesuchsgegner per sofort auf unbestimmte Zeit zu verbieten, in irgendwelcher Form direkt oder indirekt Kontakt (Direktkontakt, Anrufe, SMS, WhatsApp-Nachrichten und Anrufe, E-Mail, auch über Drittpersonen) mit der Gesuchstellerin aufzunehmen (ausgenommen ist Schriftform). 11. Bei Nichtbefolgen der Anordnungen gemäss Ziffern 10.1 und 10.2 hiervor sei dem Gesuchsgegner die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen." 1.7. Am 24. November 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg u.a.: