4.3. In einer zweiten Phase frühestens ab Sommer 2023 sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag von 12:00 – 17:00 Uhr zu gewähren, wobei die Übergaben an einem öffentlichen Ort zu erfolgen haben. […] 10. 10.1 Gestützt auf Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sei es dem Gesuchgegner per sofort auf unbestimmte Zeit zu verbieten, sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter anzunähern (Ausnahme Übergaben der Tochter gemäss Antrag Ziff. 4) -5-