" 4. 4.1 [Es sei eine] Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C. zur Aufgleisung, Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs sowie zur Organisation eines begleiteten Besuchsrechts zu errichten. 4.2. In der ersten Phase bis mind. Sommer 2023 [soll] dem Gesuchsgegner ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der Möglichkeiten des BBT gewährt werden, max. jedoch jedes zweite Wochenende an einem Tag.