5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner an den Unterhalt von C., spätestens ab dem 01.10.2022, monatlich im Voraus zahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zu bezahlen; im Eventualfall der alternierenden Obhut sei auf die Festsetzung eines Unterhalts zu verzichten. 6. Es sei festzuhalten, dass kein persönlicher Unterhalt festgelegt werden kann, da die Parteien dazu nicht in der Lage sind. […]" 1.6. Am 24. November 2022 fand eine Verhandlung statt, anlässlich welcher eine Parteibefragung durchgeführt wurde. Die Klägerin änderte ihre bisherigen Anträge wie folgt: