eventualiter sei C. unter die alternierende Obhut mit mindestens hälftiger Betreuung durch den Gesuchgegner (inkl. Ferien und Feiertagen) und mit Wohnsitz beim Gesuchgegner zu stellen (weitere Anträge zum konkreten Betreuungsplan und dem Kinderunterhalt werden vorbehalten). 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C. zu errichten.