4.2. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C. zur Aufgleisung, Regelung und Überwachung des persönlichen Verkehrs sowie zur Organisation eines begleiteten Besuchsrechts zu errichten. 4.3. Der Gesuchsgegner sei nach Errichtung der Beistandschaft für berechtigt zu erklären, C. im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts einmal pro Monat an einem Samstag zwischen 14:00 und 16:00 Uhr zu besuchen.