1.4. Mit begründetem Eheschutzgesuch vom 5. Juli 2022 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg u.a. folgende Begehren: " 3. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 29.09.2022 sei die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2018 für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. 4.1. Es sei derzeit auf die Zusprechung eines Besuchsrechts zu verzichten.