2. 2.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm. 2018, per sofort, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2022, 16:00 Uhr, in die Obhut der Gesuchstellerin zu übergeben. […] 3. 3.1. Das Verfahren hinsichtlich Genehmigung einer Trennungsvereinbarung gilt als gescheitert und wird als strittiges Eheschutzverfahren fortgeführt, wobei der Gesuchstellerin 1 die Parteirolle "Gesuchstellerin" und dem Gesuchsteller 2 die Parteirolle "Gesuchgegner" zugeteilt wird. […]" -3-