3.4. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Schlichtungsverfahren SC.2022.90 nicht bewilligt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -8- 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).